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§ 19 - Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1075 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung
§ 19 Prüfungsbereich Automatenwirtschaft
(1) Im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzuführen, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewerten,
- 2.
- den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu entwickeln,
- 3.
- Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzubieten und zu organisieren,
- 4.
- Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und umzusetzen,
- 5.
- Personaleinsatzpläne zu erstellen,
- 6.
- Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Positionen zu erklären,
- 7.
- branchenspezifische Hard- und Software auftragsgerecht einzusetzen und anzuwenden und
- 8.
- Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(2) Über Absatz 1 hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu ermitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstellen und auszuwerten oder
- 2.
- Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Beratung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und Reklamationen und Beschwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen aufzuzeigen.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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