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Abschnitt 4 - Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1075 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 23 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Automatenservice (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung unterscheiden b) Zahlungssysteme unterscheiden und auslesen c) Füllstände prüfen und Automaten bedarfsgerecht be- füllen und leeren d) Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchführen e) Sicht- und Funktionskontrollen an Automaten durch- führen f) technische Unterlagen, Stücklisten, Tabellen, Dia- gramme, Handbücher und Betriebsanleitungen an- wenden g) Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursachen er- kennen, vor Ort beheben und dokumentieren h) Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergreifen i) Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie in die Bedienung einweisen | 18 | |
j) Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne sowie Blockschaltbilder anwenden k) Verschleißteile erneuern, mechanische Baugruppen und Bauteile austauschen l) betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhan- denen Anschlüssen verbinden m) Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Aufstellplatz der Automaten ergreifen | 6 | |||
2 | Umgang mit Informations- und Kommunikations- systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und Peripheriegeräte anschließen b) Daten eingeben, pflegen und sichern und Vorschrif- ten des Datenschutzes beachten c) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren d) branchenspezifische Software anwenden | 4 | |
e) digitale und analoge technische Prüf- und Messdaten lesen, auswerten, protokollieren und Berichte anferti- gen | 3 | |||
3 | Warenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) automatengerechte Produkte unterscheiden b) Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach Verwendungszwecken zusammenstellen c) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Unversehrtheit prüfen d) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauf- fristen berücksichtigen und Fehlbestände ergänzen e) Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführen f) Lagerbestände kontrollieren g) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen h) Bestellungen durchführen und Liefertermine über- wachen i) Materialien und Gebrauchsgüter kostenbewusst ein- setzen | 12 | |
4 | Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Kassierungen durchführen, Kassenbestände ausle- sen und dokumentieren und Zahlungsmittel prüfen b) Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchführen c) Geldbewegungen dokumentieren | 10 | |
d) Statistiken und betriebliche Kennziffern auswerten e) Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulationen durchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Opti- mierungen vorschlagen | 3 | |||
5 | Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge- schäftspartnern, führen und dabei kulturelle Beson- derheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen b) verkaufsfördernde Maßnahmen zur Kundenbindung und zur Kundengewinnung unterscheiden, vorberei- ten und umsetzen c) über Leistungsangebote informieren und präsentie- ren und Kundenwünsche ermitteln | 12 | |
d) Informations- und Beratungsgespräche führen e) Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschla- gen f) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten | 3 | |||
6 | Rechtliche Rahmenbedingun- gen für die Automatenwirt- schaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und anwenden b) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvor- schriften beachten c) jugendschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen d) hygienerechtliche Bestimmungen einhalten, umset- zen und Maßnahmen dokumentieren e) branchenbezogene Präventionsvorschriften beach- ten und Maßnahmen umsetzen f) datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten und umsetzen | 10 | |
g) steuerrechtliche Vorschriften beachten h) ordnungsrechtliche Vorschriften bei der Automaten- aufstellung einhalten | 2 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatenmechatronik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Vorbereiten und Installieren von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und elektrischen Sicherheit auswählen b) einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elek- trotechnik (VDE-Bestimmungen) und Unfallverhü- tungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anla- gen anwenden c) Schutz gegen direktes und indirektes Berühren von spannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellen d) Bauteile und Werkstoffe manuell und maschinell be- arbeiten e) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend- hülsen und Stecker an elektrischen Leitern, anbrin- gen f) elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken anschließen und verbinden g) Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen An- schlusstechniken verbinden und konfigurieren h) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbeson- dere hinsichtlich Belastbarkeit, beurteilen und Leitun- gen und Verlegesysteme auswählen und zurichten i) Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energie- versorgung, prüfen j) mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit prüfen k) Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dichtheit prüfen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergrei- fen und Änderungen dokumentieren l) Messverfahren und Messgeräte auswählen, handha- ben und Ergebnisse dokumentieren | 12 | |
2 | Montage und Inbetriebnahme von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und beim Heben von Hand und mit Hebezeugen anwen- den b) Automaten zum Transport anschlagen und sichern, Hebezeuge und Rollen handhaben und Transport durchführen c) Aufstellort und Befestigungsart nach den automaten- spezifischen Erfordernissen und Beanspruchungen auswählen d) Automaten aufstellen, montieren oder nachrüsten, Funktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische Verträglichkeit beachten und Standsicherheit ge- währleisten e) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen, Isolati- onswiderstände messen und beurteilen f) Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen, insbesondere Messen der elektrischen Spannungen und Ströme, Messen der Schleifenimpedanz, sowie Prüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutz- einrichtungen und Ergebnisse dokumentieren g) Automaten durch Sichtkontrolle prüfen und in Betrieb nehmen | 12 | |
3 | Wartung und Instandhaltung von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch- führen und dokumentieren und Diagnose- und War- tungssysteme nutzen b) Störungen am Automaten feststellen, analysieren und beseitigen c) Baugruppen und -teile demontieren, reinigen, instand setzen und montieren und Verschleißteile aus- tauschen d) elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und An- schlusspläne anwenden e) mechanische Schutzeinrichtungen prüfen f) elektrische Verbindungen, insbesondere an An- schlüssen, auf Beschädigungen prüfen g) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln und Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen, einstellen und dokumentieren h) Funktionsprüfungen durchführen | 24 | |
4 | Informations- und Kommuni- kationstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes beachten und Daten pflegen und sichern b) branchenspezifische Betriebssysteme nutzen und Softwarekomponenten auswählen, installieren, tes- ten, anpassen und dokumentieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden, Datenübertra- gung und Netzwerke prüfen und Störungen beheben d) Testprogramme einsetzen und Hardwarekomponen- ten auswählen, prüfen und austauschen e) Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzungen für Software prüfen | 4 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatendienstleistung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) Markt- und Standortanalysen durchführen b) Automaten nach Standortgesichtspunkten auswäh- len c) Marketingmaßnahmen entwickeln, durchführen und kontrollieren und Ergebnisse bewerten d) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchführen | 13 | |
2 | Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) Personaleinsatzplanung durchführen b) Instrumente der Personalbeschaffung und -auswahl anwenden c) Vorgänge der Personalverwaltung, auch in Verbin- dung mit Beginn und Beendigung von Beschäfti- gungsverhältnissen sowie Arbeits- und Fehlzeiten, unter Beachtung arbeits- und tarifrechtlicher Bestim- mungen bearbeiten d) Personalentwicklungsmaßnahmen planen und um- setzen e) Entgeltabrechnungen vorbereiten und deren Posi- tionen erklären | 13 |
Abschnitt D: Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Kaufmännische Geschäfts- prozesse (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und Serviceleistungen planen, anbieten und organisieren b) Standortkalkulationen erstellen und Standortinvesti- tionen planen c) Bonitätsprüfungen durchführen d) Finanzierungsarten auswählen und Finanzierungs- kosten ermitteln e) Verträge vorbereiten und allgemeine Geschäftsbedin- gungen anwenden f) Rechnungen erstellen und Vorgänge des Zahlungs- verkehrs und des Mahnwesens bearbeiten g) Eingangsrechnungen bearbeiten h) Geschäftsvorgänge buchen i) Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren und be- triebliche Erfolgsrechnungen vorbereiten j) Statistiken erstellen und auswerten und Daten für kaufmännische Planungs-, Steuerungs- und Kontroll- aufgaben aufbereiten k) vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen | 26 | |
2 | Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhal- tung von Kundenanforderungen kontrollieren b) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermei- dung von Kommunikationsstörungen beitragen c) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksformen situationsgerecht anwenden d) Kunden über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren e) Kundenwünsche ermitteln und Kunden unter Berück- sichtigung ihrer Wünsche beraten f) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen g) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Kunden erkennen und beachten h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten | 26 |
Abschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie An- gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal- tung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) | a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personal- rechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte pla- nen und Arbeitsmittel festlegen c) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen so- wie Vorgesetzten situationsgerecht führen und Sach- verhalte darstellen d) betriebliche Abläufe beurteilen und planen e) Termine planen und kontrollieren | 8 | |
f) Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analy- sieren und Maßnahmen zur Verbesserung umsetzen | ||||
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen h) Arbeitsabläufe zeitlich und personell planen i) Kommunikationstechniken anwenden j) Standardsoftware anwenden und Daten eingeben, sichern und pflegen k) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 4 | |||
6 | Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) | a) Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und Lebensplanung erläutern b) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chan- cen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzei- gen c) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Grün- dung eines Unternehmens erläutern und Rechtsfor- men unterscheiden | 3 | |
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) | a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an- hand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen b) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- trages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku- mentieren | 4 | |
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen, beseitigen und dokumentieren e) Qualität von Teilen und Produkten prüfen und sichern f) Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellen | 2 |
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