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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (1. ZupfinstrumentAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung vom 30. Juni 2014 (BGBl. I S. 875) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden."
- 2.
- § 4 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,".
- 3.
- § 7 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen."
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:
- a)
- Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder
- b)
- Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern."
- b)
- Dem Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden."
- 5.
- § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:
- a)
- Herstellen einer spielfertigen Harfe oder
- b)
- Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;".
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern."
- 6.
- Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung". - 7.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Bestehende Ausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren." - 8.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A Nummer 8 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)". - b)
- In Abschnitt C Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe d wird nach den Wörtern „Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und" das Wort „phsikalische" durch das Wort „physikalische" ersetzt.
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