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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften (2. BlauzRuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juli 2015 BlauzungenV § 6b, § 7, § 8

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6b wird aufgehoben.

2.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit angeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt sind."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b)
Die Nummer 4 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BlauzRuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BlauzRuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
Bekanntmachung BlauzungenVNB
... vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388), 9. den am 9. Juli 2015 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen ...