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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juli 2015 1. BMeldDÜV § 4, § 6

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort „Personalausweises," die Wörter „des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe „1701" durch die Angabe „1700" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort „Personalausweises," die Wörter „des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe „1701" durch die Angabe „1700" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PAuswVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 10 DatAustVG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt ...