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§ 4 - Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung (SHV)
V. v. 28.06.2015 BGBl. I S. 1132 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.07.2015; FNA: 51-1-32 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 10.07.2015; FNA: 51-1-32 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Inhalt des Antrags und erforderliche Nachweise
(1) In dem Antrag ist darzulegen, dass
- 1.
- Betreuungs- oder Pflegebedarf besteht und
- 2.
- dieser nur durch den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt werden kann.
(2) Der Antrag hat ferner zu enthalten:
- 1.
- den Namen und das Alter der oder des zu betreuenden oder zu pflegenden Angehörigen sowie das Verwandtschaftsverhältnis,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Familien- und Haushaltshilfe,
- 3.
- die Spezifizierung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen und
- 4.
- die Höhe der Betreuungs- oder Pflegekosten.
(3) Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sind dem Antrag beizufügen:
- 1.
- eine Bescheinigung der Pflegekasse,
- 2.
- eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
- 3.
- eine Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder
- 4.
- im Falle eines kurzzeitigen Pflegebedarfs eine ärztliche Bescheinigung.
(4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.
(5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11650/a193321.htm