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§ 6 - Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung (LederGerbAusbV)
V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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