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§ 11 - Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung (LederGerbAusbV)

V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung



(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,

2.
Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,

3.
Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,

4.
Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und

5.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

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