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§ 11 - Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung (LederGerbAusbV)
V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
§ 11 Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- den histologischen Aufbau und Eigenschaften von Rohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
- 2.
- Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzubereiten,
- 3.
- Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollagenen Nebenprodukten umzugehen,
- 4.
- Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden, Gerbverfahren durchzuführen und
- 5.
- prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
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