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§ 15 - Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung (LederGerbAusbV)
V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
§ 15 Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- 2.
- prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,
- 4.
- Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,
- 5.
- chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und
- 7.
- Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
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