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Anlage - Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung (LederGerbAusbV)
V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1148 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-102 Berufliche Bildung
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Umgehen mit Rohware (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Ge- wicht der Rohware feststellen b) Rohware unterscheiden und bewerten c) Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen, Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung be- rücksichtigen d) Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereit- stellen | 6 | |
2 | Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprüng- lichen Wassergehalt wiederherstellen b) Wasserhärte bestimmen c) Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess ent- fernen d) Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Ver- wendungszweck auf die Gerbung vorbereiten e) Äscherprozess und Blößen kontrollieren f) Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Roh- stoffe für die weitere Verwertung bereitstellen g) Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungs- zwecks unterscheiden und beurteilen h) Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spalt- stärke berücksichtigen i) kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen j) betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tie- rische Nebenprodukte einhalten k) Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße einstellen | 20 | |
3 | Anwenden von Gerbverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Ver- wendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des Leders unterscheiden b) mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwa- chen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen einteilen | 22 | |
c) Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichti- gen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwer- tung bereitstellen | 3 | |||
4 | Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombina- tionsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwen- dungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens des Fertigleders unterscheiden | 6 | |
b) Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick auf daraus resultierende Ledereigenschaften unter- scheiden und durchführen, pH-Wert einstellen c) Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterschei- den, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben d) Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten e) Prozessparameter beurteilen und dokumentieren | 19 | |||
5 | Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Trocknungsverfahren unterscheiden b) Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung durchführen | 6 | |
c) mechanische Verfahren zum Weichmachen und Ver- dichten von Leder unterscheiden und durchführen d) Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen und für die Weiterverarbeitung bereitstellen e) Leder schleifen und entstauben | 8 | |||
6 | Durchführen von Prozessen der Zurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Zurichtungsverfahren unterscheiden b) Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflä- chen beurteilen und dokumentieren c) Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungs- zweck zurichten d) Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden e) Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere bügeln und prägen | 20 | |
7 | Beurteilen von Fertigleder (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leders beurteilen b) haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbe- sondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und Farbe c) Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen d) Ergebnisse dokumentieren e) Leder messen, auszeichnen, verpacken und versand- fertig machen f) Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichtein- fall | 6 | |
8 | Produkt- und Prozessökolo- gie (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Prozesse umweltgerecht durchführen b) Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und effizient einsetzen c) Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmit- teln | 5 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen, Vorbereiten und Opti- mieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen und dokumentieren b) Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmit- tel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuord- nen, kennzeichnen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten | 4 | |
d) Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbar- keit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten e) Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitauf- wand abschätzen f) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela- gerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren g) produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften anwenden | 4 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Informationen beschaffen und aufbereiten b) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten- schutzes beachten und einhalten c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Si- cherheitsdatenblätter beachten d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe- griffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolle- ginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berück- sichtigen e) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen | 6 | |
f) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentieren g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 2 | |||
7 | Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim- mungen einsetzen b) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen und warten c) Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrech- nen | 4 | |
d) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame- ter korrigieren e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen f) prozessbezogene Berechnungen durchführen | 6 | |||
8 | Durchführen von qualitätssi- chernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- tätssicherung unterscheiden b) Zwischenkontrollen durchführen | 4 | |
c) Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrol- lieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und doku- mentieren d) Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichun- gen ergreifen und dokumentieren | ||||
e) Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indika- toren sowie mess- und regeltechnische Geräte, aus- wählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse be- werten und dokumentieren f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen | 5 |
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