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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung (DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. März 2015 InVeKoSV § 11

Dem § 11 Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) wird folgender Satz angefügt:

 
„Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Satz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht vorlegen, so hat er abweichend von Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DirektZahlDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 DirektZahlDurchfVuaÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 4. März 2015 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ...