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§ 4 - Werksteinherstellerausbildungsverordnung (WStHAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1168 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,

2.
Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,

3.
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,

4.
Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,

5.
Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,

6.
Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz,

7.
Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,

8.
Herstellen und Montieren von Befestigungen,

9.
Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,

10.
Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen,

11.
Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden und

12.
Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und von Terrazzi.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgehen mit Gefahrstoffen,

6.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; Dokumentation und Kundenorientierung.

 
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Zitierungen von § 4 WStHAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WStHAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStHAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage WStHAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
...  Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,  ... Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter ... und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen  ... und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Beton- mischungen ... Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und ... Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der  ... Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Werksteinbauteile transportieren und montieren b) Baustoffe ... 8 Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver-  ... Naturwerk- steinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen ge- stalten ... Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen b) ... von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen b) ... Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im  ... Entsorgung zuführen 5 Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) berufsspezifische ... von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Informationsquellen auswählen und Informationen  ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech-  ... von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü-  ... sichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden b) ...