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§ 4 - Werksteinherstellerausbildungsverordnung (WStHAusbV)
V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1168 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 2.
- Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,
- 3.
- Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,
- 4.
- Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,
- 5.
- Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
- 6.
- Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz,
- 7.
- Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
- 8.
- Herstellen und Montieren von Befestigungen,
- 9.
- Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,
- 10.
- Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen,
- 11.
- Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden und
- 12.
- Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und von Terrazzi.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgehen mit Gefahrstoffen,
- 6.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen und
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen; Dokumentation und Kundenorientierung.
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Zitierungen von § 4 WStHAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WStHAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStHAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage WStHAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
... Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, ... Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter ... und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen ... und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Beton- mischungen ... Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und ... Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der ... Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Werksteinbauteile transportieren und montieren b) Baustoffe ... 8 Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver- ... Naturwerk- steinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen ge- stalten ... Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen b) ... von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen b) ... Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) a) Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Entsorgung zuführen 5 Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) berufsspezifische ... von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Informationsquellen auswählen und Informationen ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech- ... von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü- ... sichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden b) ...
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