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§ 10 - Werksteinherstellerausbildungsverordnung (WStHAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1168 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen



(1) Im Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen,

2.
technische Unterlagen zu erstellen,

3.
Mörtel herzustellen und zu prüfen,

4.
Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine aus künstlichen Materialien zu verlegen und zu versetzen,

5.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

6.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Arbeitsprobe soll er eine schriftliche Arbeitsplanung erstellen und es soll ein situatives Fachgespräch mit ihm geführt werden.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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