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§ 15 - Werksteinherstellerausbildungsverordnung (WStHAusbV)
V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1168 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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§ 15 Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen
(1) Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien mechanisch, thermisch und chemisch zu bearbeiten,
- 2.
- Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien zu behandeln, zu reinigen und zu pflegen,
- 3.
- Methoden der Oberflächenbearbeitung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen und des Verwendungszwecks auszuwählen,
- 4.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 5.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe soll mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt werden.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
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