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Änderung § 19 WStHAusbV vom 07.04.2017
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§ 19 WStHAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung | § 19 WStHAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 07.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung | |
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Bearbeiten von Oberflächen mit 30 Prozent, 2. Herstellen von Werksteinen mit 30 Prozent, 3. Terrazzo- und Werksteintechnik mit 30 Prozent, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: | (Text neue Fassung) (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: |
1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend', 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und 3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'. | |
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Terrazzo- und Werksteintechnik' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn | (3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Terrazzo- und Werksteintechnik' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn |
1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | |
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | 2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. |
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