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Änderung § 19 WStHAusbV vom 03.12.2015

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§ 19 WStHAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 19 WStHAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2108
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Bearbeiten von Oberflächen mit 30 Prozent,

2. Herstellen von Werksteinen mit 30 Prozent,

3. Terrazzo- und Werksteintechnik mit 30 Prozent,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

(Text neue Fassung)

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

vorherige Änderung

2. im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen mit mindestens 'ausreichend',

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.



2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Terrazzo- und Werksteintechnik' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)