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Abschnitt 4 - Werksteinherstellerausbildungsverordnung (WStHAusbV)
V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1168 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 682
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 7110-6-119 Handwerk im Allgemeinen
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden b) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden c) Bemaßungen durchführen d) Schablonen herstellen e) Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen f) Aufmaße erstellen | 4 | |
g) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbeson- dere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren h) Bauzeichnungen, Werksteinplanungen, Herstel- lungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen, auswerten und anwenden i) Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf Schnurboden, und zur Montage anreißen j) Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendel- treppen, konstruieren | 4 | |||
2 | Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungs- prozessen und Endprodukten auswählen b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen c) Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan, aus Holz und Kunststoff herstellen d) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pfle- gen | 2 | |
e) Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen f) Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips und Beton herstellen g) Gips- und Betonformen konservieren | 4 | |||
3 | Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen b) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern | 2 | |
c) Matten- und Textilbewehrungen einbauen d) Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben e) eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Ver- stärkungen in Werksteinen herstellen | 2 | |||
4 | Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Beton- mischungen unter Berücksichtigung der Zement- arten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen, Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten und Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen b) Mörtel herstellen und verarbeiten c) Prüfkörper herstellen und prüfen d) Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten | 10 | |
e) kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstel- lung für künstliche Steine herstellen und prüfen f) Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen g) Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entspre- chend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei Art und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichti- gen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schad- stoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswer- ten h) Restaurierungsmischungen, insbesondere für die Sanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unter- schiedlichen Werksteinen sowie von Beton und Betonwerksteinen, herstellen und prüfen | 8 | |||
5 | Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerk- steinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in individuellen Formen herstellen sowie selbstverdich- tenden Fließbeton gießen b) Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten aus festen Grundstoffen, insbesondere aus Block- beton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein, herstellen c) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werk- zeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten, scharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen d) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschi- nen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren, strahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren, bürsten und walzen | 10 | |
e) Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und Lasern thermisch bearbeiten f) Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten, insbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und lasieren sowie Fotobeton herstellen g) Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Ke- ramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Bö- den sowie Fassaden, planen und herstellen sowie durch Einlegen gestalten h) Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen i) Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein und Sichtbeton herstellen j) Fassadenbauteile planen und herstellen k) Werksteinelemente mit energetischen Funktionen herstellen l) individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen m) Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veran- lassen und auswerten | 12 | |||
6 | Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und Schallschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der Nutzungsbedingungen auswählen | 2 | |
b) Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außer- halb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbe- lägen und -verkleidungen herstellen c) Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende Schichten an Werksteinen herstellen | 6 | |||
7 | Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und Verankern von Betonwerk- steinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Werksteinbauteile transportieren und montieren b) Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der Eignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie do- kumentieren c) Untergründe für Montage prüfen d) Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung überprüfen und einbauen e) Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerk- stein und Sichtbeton versetzen und verankern f) Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von Steigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durch- gangshöhe versetzen | 10 | |
g) Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fas- saden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerk- stein, montieren h) Fugen ausbilden und schließen | 4 | |||
8 | Herstellen und Montieren von Befestigungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver- wendungszweck auswählen | 2 | |
b) Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicher- heitsbestimmungen herstellen c) kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen herstellen | 2 | |||
9 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Beton- werksteinen, Naturwerk- steinen und Werksteinen aus künstlichen Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen ge- stalten b) Werksteine reinigen und pflegen | 2 | |
c) Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen, hydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln, fluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen be- handeln d) Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten | 4 | |||
10 | Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus künstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Fliesen und Naturwerksteinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen b) Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die Eignung zur Weiterverarbeitung prüfen c) Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen d) Bodenkonstruktionen ausführen, insbesondere Drainmörtelböden und Stelzlagerböden | 10 | |
e) Werkstein-Bodenbeläge auf Fußbodenheizungen verlegen f) Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verle- gen g) Fugenkonstruktionen planen und herstellen h) Lastverteilungsschichten herstellen und Werkstein- beläge einschleifen i) fertige Bodenkonstruktionen prüfen | 8 | |||
11 | Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Behandeln von Terrazzoböden und zementgebundenen geschliffenen Böden (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen b) zementgebundene geschliffene Böden, insbeson- dere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss- und Walzterrazzo, planen und herstellen c) Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, pla- nen und herstellen d) Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzo- böden herstellen e) Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen Mischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht schwindenden Untergründen, auch mit Spezial- zement, herstellen f) Pumpterrazzo herstellen g) elektrisch leitende Terrazzi herstellen h) Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln | 10 | |
12 | Instandsetzen von Betonwerk- steinen, Naturwerksteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien und Terrazzi (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | a) Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen und Zustand dokumentieren b) erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern c) Mineralbestände feststellen und schonend ange- passte Reinigungen durchführen, insbesondere durch Wirbelstrahlen d) Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich, unter Berücksichtigung von Betonsanierungsmetho- den vorbereiten e) Schadstellen mit angepassten Werksteinreparatur- mischungen unter Berücksichtigung des Temperatur- dehnungskoeffizienten und des Haftverbundes in- stand setzen f) Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die Oberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen g) Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durch- führen | 10 | |
h) Terrazzosanierungen planen und durchführen i) Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen veranlassen und bewerten j) Terrazzosanierungsmischungen herstellen k) instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen schleifen l) Konservierungen von Oberflächen, insbesondere stark diffusionsoffen, durchführen m) Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und Oberflächen mechanisch überarbeiten n) durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren | 6 |
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden c) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen | 2 | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten b) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden c) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | 2 | |
e) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen f) Protokolle und Zeichnungen anfertigen g) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi- zierungsmöglichkeiten nutzen | 2 | |||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech- nologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und ter- minlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten be- rücksichtigen b) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten ein- stellen d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen e) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen | 4 | |
8 | Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü- fen b) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein- pflegen und auswerten c) Produktionsprozesse überwachen | 4 | |
d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen bedienen, reinigen und pflegen e) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen auf Verschleiß und Beschädigung sicht- prüfen, Wartungsintervalle einhalten f) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängel- beseitigung ergreifen | 4 | |||
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku- mentieren c) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfver- fahren und Prüfmittel auswählen und anwenden | 2 | |
d) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentie- ren, Korrekturmaßnahmen einleiten e) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen g) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Auf- wand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglich- keiten informieren h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei- len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen | 2 |
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