Tools:
Update via:
Änderung § 8 BKGG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BKGG, alle Änderungen durch Artikel 5 2. FamEntlastG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des BKGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 8 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Aufbringung der Mittel | |
(1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt. (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird. | (Text neue Fassung) (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags benötigt. (3) 1 Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen. 2 Näheres wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. |
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1166/al0-119867.htm