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Änderung § 6 BKGG vom 01.01.2010
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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 164 Euro monatlich. (3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 255 Euro. (2) (aufgehoben) (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. |
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