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Änderung § 9 BKGG vom 01.01.2011
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§ 9 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 9 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3 Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (2) 1 Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) 1 Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
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