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Änderung § 13 BKGG vom 19.12.2006

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§ 13 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
§ 13 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Zuständige Agentur für Arbeit


(Text neue Fassung)

§ 13 Zuständige Stelle


vorherige Änderung

(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Agentur für Arbeit Nürnberg zuständig.

(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.

(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Agentur für Arbeit übertragen.



(1) 1 Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3 Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. 4 In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Bayern Nord zuständig.

(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.

(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag einheitlich einer anderen Familienkasse übertragen.

(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.