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Änderung § 6 BKGG vom 01.01.2016
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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 188 Euro monatlich. (3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) (aufgehoben) (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 100 Euro für das Kalenderjahr 2022 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Juli 2022, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. |
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