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Änderung § 14 BKGG vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 14 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 157 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bescheid


(Text alte Fassung)

(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird.

(2) Von der Erteilung eines Bescheides über die Entziehung des Kindergeldes kann abgesehen werden, wenn

1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind
oder

2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist.


(Text neue Fassung)

1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.