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Änderung § 14 BKGG vom 05.04.2017

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§ 14 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 14 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 157 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bescheid


(Text alte Fassung)

1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

(Text neue Fassung)

1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

(heute geltende Fassung)