Tools:
Update via:
Änderung § 14 BKGG vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BKGG und Änderungshistorie des BKGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 14 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 157 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Bescheid | |
(Text alte Fassung) 1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden. | (Text neue Fassung) 1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1166/al0-60085.htm