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Änderung § 9 BKGG vom 01.07.2019

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§ 9 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 9 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Antrag


(1) 1 Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3 Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

(2) 1 Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)