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Änderung § 9 BKGG vom 01.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BKGG, alle Änderungen durch Artikel 1 StaFamG am 1. Juli 2019 und Änderungshistorie des BKGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 9 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Antrag | |
(1) 1 Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. 3 Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (2) 1 Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 vorliegen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
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