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Änderung § 6 BKGG vom 06.03.2009
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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2009 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 164 Euro monatlich. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. |
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