Tools:
Update via:
Änderung § 8 BKGG vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 BKGG, alle Änderungen durch Artikel 5 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des BKGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 8 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Aufbringung der Mittel durch den Bund | (Text neue Fassung)§ 8 Aufbringung der Mittel |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. (2) Der Bund stellt der Bundesagentur nach Bedarf die Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt. (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundesregierung und der Bundesagentur vereinbart wird. | |
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 tragen die Länder die Ausgaben für die Leistungen nach § 6b und ihre Durchführung. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1166/al27432-0.htm