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Änderung § 14 BKGG vom 01.01.2011
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§ 14 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 14 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bescheid | |
(Text alte Fassung) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird. | (Text neue Fassung) 1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden. |
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