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Änderung § 6 BKGG vom 01.01.2016
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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 188 Euro monatlich. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 190 Euro monatlich. |
(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. |
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