Änderung § 14 BKGG vom 01.01.2007

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§ 14 BKGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 14 BKGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bescheid


(Text alte Fassung)

(1) Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird.

(2) Von der Erteilung eines Bescheides über die Entziehung des Kindergeldes kann abgesehen werden, wenn

1. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind oder

2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Anzeige nach § 9 Abs. 2 erstattet ist.


(Text neue Fassung)

Wird der Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld oder der Kinderzuschlag entzogen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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