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Änderung § 6 BKGG vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BKGG, alle Änderungen durch Artikel 12 AmtsHRLÄndUG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des BKGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 190 Euro monatlich. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 192 Euro monatlich. |
(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. |
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