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Änderung § 14 BKGG vom 05.04.2017
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§ 14 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 14 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 157 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bescheid | |
(Text alte Fassung) 1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden. | (Text neue Fassung) 1 Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. 2 Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden. |
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