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Änderung § 6 BKGG vom 01.01.2018
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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; 2017 BGBl. I S. 1682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 192 Euro monatlich. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 194 Euro monatlich. |
(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1166/al65557-0.htm