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Änderung § 6 BKGG vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BKGG, alle Änderungen durch Artikel 8 StUmgBG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des BKGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 194 Euro monatlich. | |
(Text alte Fassung) (3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. | (Text neue Fassung) (3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. |
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