Tools:
Update via:
Änderung § 6 BKGG vom 01.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BKGG und Änderungshistorie des BKGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 194 Euro, für dritte Kinder 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 194 Euro monatlich. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 204 Euro monatlich. |
(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1166/al72970-0.htm