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Änderung § 6 BKGG vom 01.07.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BKGG, alle Änderungen durch Artikel 1 StaFamG am 1. Juli 2019 und Änderungshistorie des BKGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 204 Euro monatlich. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. | (Text neue Fassung) |
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