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Änderung § 22 BKGG vom 01.01.2020
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§ 22 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 22 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Bericht der Bundesregierung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2022 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor. | (Text neue Fassung) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2022 einen Bericht über die Auswirkungen des § 6a (Kinderzuschlag) und insbesondere über die Auswirkungen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinderzuschlag nach § 6a Absatz 1a sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift vor. |
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