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Änderung § 6 BKGG vom 01.07.2020
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§ 6 BKGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 6 BKGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Höhe des Kindergeldes | |
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 beträgt das Kindergeld 204 Euro monatlich. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. 2 Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. |
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