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§ 6 - Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)
V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11660/a193446.htm