§ 10 - Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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§ 10 Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Arbeitsabläufe zu planen,

3.
Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,

4.
Bewehrungselemente aus Betonstahl herzustellen,

5.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

6.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.



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