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§ 11 - Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)
V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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§ 11 Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- Arbeitsabläufe zu planen,
- 3.
- Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
- 4.
- Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und
- 5.
- Betonprüfungen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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