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Anlage - Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)
V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden | 2 | |
b) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbeson- dere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentieren c) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden d) Bemaßungen durchführen | 2 | |||
2 | Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungs- prozessen und Endprodukten auswählen b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen c) Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Plan d) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pfle- gen | 8 | |
e) Systemschalungen einsetzen f) Abgüsse für Betonbauteile herstellen | 4 | |||
3 | Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstär- kungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen | 8 | |
b) Matten- und Textilbewehrungen einbauen c) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern | 8 | |||
4 | Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach Eigenschaften und Sieblinien b) Zementarten auswählen c) Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwenden d) Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeiten e) Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkör- per herstellen | 18 | |
f) Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonder- betone einsetzen g) Mörtel herstellen und verarbeiten | 10 | |||
5 | Herstellen von Betonfertigtei- len und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile so- wie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen b) Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbe- tonklassen durch Einbringen und Verdichten von Be- tonen in Formen und Schalungen herstellen | 24 | |
c) Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzu- stand bearbeiten d) Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand durchführen | 12 | |||
6 | Entschalen, Behandeln, Trans- portieren und Lagern von Betonfertigteilen und Beton- waren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Betonbauteile entschalen b) Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kenn- zeichnen | 4 | |
c) Betonbauteile transportieren und lagern d) Betonbauteile verladen | 4 | |||
7 | Ausbessern von Betonfertig- teilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen b) Materialien zur Ausbesserung auswählen c) Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bear- beiten | 4 | |
8 | Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbeson- dere schleifen, strahlen und waschen b) Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobie- ren, imprägnieren und versiegeln | 10 | |
9 | Einbauen von Betonfertigtei- len und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver- wendungszweck auswählen b) Betonbauteile versetzen und montieren c) kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen herstellen | 8 | |
10 | Herstellen von Spannbeton- fertigteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Spannbetonbauweisen unterscheiden b) Spannstahl einbauen, vor- und hochspannen c) Spannbetonfertigteile betonieren d) Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und lagern | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung | |||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwenden c) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen | 2 | |
6 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechni- ken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswerten b) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden c) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | 2 | |
e) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstel- len f) Protokolle und Zeichnungen anfertigen g) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi- zierungsmöglichkeiten nutzen | 2 | |||
7 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech- nologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und ter- minlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigen b) Arbeitsplatz einrichten | ||
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellen d) Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen e) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und be- reitstellen | 4 | |||
8 | Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü- fen b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen bedienen, reinigen und pflegen c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängel- beseitigung ergreifen | 4 | |
d) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein- pflegen und auswerten e) Produktionsprozesse überwachen f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen auf Verschleiß und Beschädigung sicht- prüfen und Wartungsintervalle einhalten | 4 | |||
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kunden- orientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku- mentieren c) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Ver- wendbarkeit prüfen | 2 | |
d) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüf- verfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden e) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentie- ren und Korrekturmaßnahmen einleiten f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen g) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Auf- wand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglich- keiten informieren h) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei- len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen | 2 |
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