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Änderung § 19 BetonFBAusbV vom 03.12.2015

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§ 19 BetonFBAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 19 BetonFBAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Betonfertigteilherstellung mit 50 Prozent,

2. Betontechnologie und Oberflächengestaltung mit 20 Prozent,

3. Betonfertigteile mit 20 Prozent,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

(Text alte Fassung)

2. im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung mit mindestens 'ausreichend',

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

(Text neue Fassung)

2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Betontechnologie und Oberflächengestaltung', 'Betonfertigteile' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.