Abschnitt 3 - Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung (BetonFBAusbV)

V. v. 13.07.2015 BGBl. I S. 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2015 BGBl. I S. 2109
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-103 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 12 Ziel und Zeitpunkt
§ 13 Inhalt
§ 14 Prüfungsbereiche
§ 15 Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung
§ 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
§ 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 12 Ziel und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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§ 13 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 14 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Betonfertigteilherstellung,

2.
Betontechnologie und Oberflächengestaltung,

3.
Betonfertigteile sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 15 Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung



(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen anzuwenden,

2.
Arbeitsabläufe zu planen,

3.
Werkzeuge und Geräte einzusetzen,

4.
Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,

5.
Bewehrungen herzustellen und einzubauen,

6.
Einbauteile einzubauen,

7.
Betone einzubringen und zu verdichten,

8.
Oberflächen zu bearbeiten,

9.
Betonfertigteile zu entschalen,

10.
Betonfertigteile nachzubehandeln,

11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

12.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

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§ 16 Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung



(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,

2.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,

3.
Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,

4.
Betonprüfungen zu beschreiben und

5.
Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile



(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betonfertigteile zu zeichnen,

2.
Treppenkonstruktionen zu entwerfen,

3.
die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,

4.
Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,

5.
Betonfertigteile auszubessern und

6.
Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.

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§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Betonfertigteilherstellung mit 50 Prozent,

2.
Betontechnologie und Oberflächengestaltung mit 20 Prozent,

3.
Betonfertigteile mit 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Betontechnologie und Oberflächengestaltung", „Betonfertigteile" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung V. v. 26. November 2015 BGBl. I S. 2109 m.W.v. 3. Dezember 2015



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