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§ 2 - Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut für Wintergetreide (PflSchGetreidesaatgAnwendV)

V. v. 20.07.2015 BAnz AT 20.07.2015 V1, 23.07.2015 V1; aufgehoben durch § 5 V. v. 22.07.2016 BGBl. I S. 1782
Geltung ab 21.07.2015; FNA: 7823-7-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Verbot und Beschränkung der Aussaat



§ 19 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes gilt auch für eingeführtes Saatgut für Wintergetreide, das mit einem Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 Absatzes 1 behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet.

 
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Zitierungen von § 2 PflSchGetreidesaatgAnwendV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchGetreidesaatgAnwendV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGetreidesaatgAnwendV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PflSchGetreidesaatgAnwendV Ausnahmen
... oder des § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 dieser Verordnung genehmigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ...