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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (1. GorlebenVSpVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1; Geltung ab 22.07.2015
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 22. Juli 2015 GorlebenVSpV § 1, § 3, § 5, Anlage

Die Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung vom 25. Juli 2005 (BAnz. Nr. 153a vom 16. August 2005) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Punkt-Nr. 4 in der Spalte Flurstück-Nr. wird die Angabe „55/2" durch die Angabe „55/3" ersetzt.

b)
In Punkt-Nr. 16 in der Spalte Flurstück-Nr. wird die Angabe „87/4" durch die Angabe „87/5" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Ausfertigungen der in Absatz 1 genannten Karten können im Dienstgebäude des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin, sowie im Dienstgebäude des Bundesamtes für Strahlenschutz, Willy-Brandt-Straße 5, 38226 Salzgitter, während der Dienststunden eingesehen werden."

3.
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 5 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Salzstock Gorleben nach § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes aus dem Standortauswahlverfahren ausgeschlossen wird, spätestens mit Ablauf des 31. März 2017. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 5 des Standortauswahlgesetzes den Tag des Außerkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt."

4.
Die Karten in der Anlage der Verordnung werden durch die Karten in der Anlage dieser Verordnung ersetzt.