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§ 3 - Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1194 (Nr. 30)
Geltung ab 23.07.2015, abweichend siehe § 8; FNA: 180-53 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 23.07.2015, abweichend siehe § 8; FNA: 180-53 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 3 Organe
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in seiner Satzung folgende Organe:
- 1.
- das Kuratorium,
- 2.
- den Vorstand und
- 3.
- Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.
Zitierungen von § 3 DIMRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DIMRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DIMRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DIMRG Rechtsstellung und Finanzierung
... A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 ... soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt ...
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