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Artikel 2 - Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (KiGAnhG 2015 k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 EStG § 32, § 32a, § 33a, § 39b, § 46, § 51a, § 52, § 66

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2.256 Euro" durch die Angabe „2.304 Euro"ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 8.652 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 8.653 Euro bis 13.669 Euro:

(993,62 · y + 1.400) · y;

3.
von 13.670 Euro bis 53.665 Euro:

(225,40 · z + 2.397) · z + 952,48;

4.
von 53.666 Euro bis 254.446 Euro:

0,42 · x - 8.394,14;

5.
von 254.447 Euro an:

0,45 · x - 16.027,52.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 13.669 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8.472" durch die Angabe „8.652" ersetzt.

4.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt gefasst:

„die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 10.070 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 26.832 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 203.557 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent."

5.
§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „10.800 Euro" durch die Angabe „11.000 Euro" und die Angabe „20.500 Euro" durch die Angabe „20.900 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „10.800 Euro" durch die Angabe „11.000 Euro" und die Angabe „20.500 Euro" durch die Angabe „20.900 Euro" ersetzt.

6.
In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.512 Euro" durch die Angabe „4.608 Euro" und die Angabe „2.256 Euro" durch die Angabe „2.304 Euro"ersetzt.

7.
Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:

„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen."

8.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KiGAnhG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KiGAnhG 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 KiGAnhG 2015 Inkrafttreten
... Die Artikel 5, 8 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Die Artikel 2 , 4 und 6 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (4) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2016 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 5 BükrEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt ...