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Artikel 4 - Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (KiGAnhG 2015 k.a.Abk.)
Artikel 4 Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.512 Euro" durch die Angabe „4.608 Euro" und die Angabe „2.256 Euro" durch die Angabe „2.304 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 15 angefügt:„(15) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KiGAnhG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiGAnhG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 KiGAnhG 2015 Inkrafttreten
... Artikel 5, 8 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (4) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2016 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 8 InvStRefG Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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