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Artikel 5 - Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (KiGAnhG 2015 k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro."
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „184 Euro" durch die Angabe „188 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KiGAnhG 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiGAnhG 2015 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 6 KiGAnhG 2015 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 ...
Artikel 10 KiGAnhG 2015 Inkrafttreten
... der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 5 , 8 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (3) Die Artikel 2, 4 und 6 ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes
Artikel 8 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202, 1205
Gesetz KiGAnrG
... Zuflusses des Unterschiedsbetrags. (2) Absatz 1 gilt für das durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) rückwirkend erhöhte Kindergeld mit der ...
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